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Wie die SUISA Vergütungen für Privatkopien verteilt

Wie die SUISA Vergütungen für Privatkopien verteilt
Mobiltelefone und Tablets ermöglichen eine Vervielfältigung von Musik zu privaten Zwecken. Die Hersteller und Importeure der Geräte zahlen deshalb eine Vergütung, die von der SUISA an Komponisten, Textautoren und Verleger verteilt wird.
Bild: Manu Leuenberger
Text von Irène Philipp
Im Jahr 2014 hat die SUISA aus den Gemeinsamen Tarifen für Vergütungen von Privatkopien einen Anteil von rund 13 Mio. Schweizer Franken eingenommen, von denen rund 6,5 Mio. Schweizer Franken auf die Mitglieder der SUISA entfallen. Bei der Verteilung dieser Einnahmen handelt es sich um eine Pauschalverteilung ohne Programmunterlagen. Ein Überblick zeigt auf, wie die SUISA die Vergütungen für Privatkopien verteilt.

Die Vergütungen für Privatkopien werden von den fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und Swissperform gemeinsam erhoben. Die Vergütung wird von den Herstellern oder den Importeuren von Aufnahme- und Speichermedien bezahlt. Geregelt sind diese Vergütungen in den Gemeinsamen Tarifen 4, 4d, 4e und 4f.

Welche Tarife gelten?

Seit 1994 gibt es einen Tarif für Audio- und Videokassetten, der die Vergütungen für Leerkassetten regelt. Im Zuge der technologischen Entwicklungen kamen während der folgenden Jahre weitere Vergütungen hinzu. Neben dem GT 4a für Leerkassetten entstanden weitere Tarife für CD- und DVD-Rohlinge (GT 4b und GT 4c) sowie für digitale Datenträger in MP3-Playern, HD-Rekordern etc. (GT 4d). Der verallgemeinernde Begriff «Leerträgervergütung» wurde eingeführt.

Die Marktrelevanz von Kassetten, CDs und DVDs hat in den letzten Jahren abgenommen. Deshalb wurden die Untertarife GT 4a, 4b und 4c zusammengefasst. Für diese Medien gilt seit 2014 der Tarif mit der Bezeichnung GT 4 (Leerträgervergütung). Der Tarif GT 4d (digitaler Datenträger) wurde beibehalten. Neu sind zudem die Tarife für digitalen Speicher in Mobiltelefonen (GT 4e) und in Tablets GT 4f in Kraft getreten.

Die Leerträgertarife werden regelmässig verhandelt, dabei wird die Höhe der Vergütungen aufgrund aktueller Daten und Preise festgelegt. Wenn neue Aufnahme- und Speichermedien auf den Markt kommen, die eine Vervielfältigung von Musik, Videos etc. zu privaten Zwecken ermöglichen, werden neue Tarife geprüft und ausgehandelt.

Die Vergütungen für Privatkopien beruhen auf dem Urheberrechtsgesetz. Die rechtlichen Grundlagen sind im Kasten am Ende des Artikels ausgeführt. Gemäss Gesetz darf man in der Schweiz als Konsument für sich, enge Freunde und Verwandte alles kopieren, egal aus welcher Quelle die Vorlage stammt. Für diese Freiheit des Kopierens wird von Herstellern und Importeuren von zum Beispiel Smartphones oder Tablets eine Vergütung gefordert. Auf diesen Geräten können Kopien von Musikstücken gespeichert werden. Das macht die Geräte attraktiver. Davon wiederum profitieren die Hersteller und Importeure, die mit dem Verkauf solcher Produkte Umsatz machen. Von diesem Umsatz sollen auch jene profitieren, die den Grund für das Kopieren liefern: die Urheber und Interpreten von Musik, die Filmemacher, Schriftsteller etc.

Wie verteilt die SUISA ihre Einnahmen?

Grundsätzlich kennt die SUISA zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Verteilung: Zum einen gibt es die direkte Verteilung und zum anderen die Pauschalverteilung, wobei die Pauschalverteilung mit oder ohne Programmunterlagen erfolgen kann.

Bei der direkten Verteilung können die Urheberrechtsentschädigungen direkt auf die zur Verfügung stehenden Programmunterlagen (Werklisten) verteilt werden. Dies ist zum Beispiel bei einem Konzert möglich: Wenn am Konzert die Songs von fünf Rechteinhabern gespielt werden, erhalten diese fünf Berechtigten die Einnahmen, die bei diesem Konzert erzielt worden sind.

Bei der Pauschalverteilung mit Programmunterlagen wird die Vergütung an die Rechteinhaber mittels eines Punktwerts pro Minute berechnet. Für die Sendungen der SRG zum Beispiel erhält die SUISA einerseits eine pauschale Entschädigung und andererseits detaillierte Sendemeldungen. Aufgrund der Sendemeldungen ist bekannt, wie viele Minuten Musik insgesamt gespielt wurden und wie lange davon welches Werk genau. Aus den Angaben wird ein Punktwert pro Minute ermittelt und die Vergütung entsprechend an die Rechteinhaber der gespielten Werke verteilt.

Eine Pauschalverteilung ohne Programmunterlagen findet bei Einnahmen aus Tarifen statt, bei denen die Angaben zu den tatsächlich genutzten Werken nicht zur Verfügung stehen respektive nicht ermittelbar sind. Die Verteilung dieser Einnahmen erfolgt aufgrund von vorhandenen Programmunterlagen aus mehreren Quellen. Die exakte Zuweisung der Gelder ist im Verteilungsreglement der SUISA detailliert geregelt.

Die Verteilung der Vergütungen für Privatkopien

Der Anteil der SUISA an den Vergütungen für Privatkopien betrug im Jahr 2014 rund 6,5 Mio. Schweizer Franken. Diese Einnahmen werden nach dem System der Pauschalverteilung ohne Programmunterlagen verteilt. Für Privatkopien sind keine Werklisten verfügbar; neben einem unerwünschten Eingriff in die Privatsphäre der Konsumenten wäre auch der Aufwand für eine solche Erhebung untragbar. Deshalb werden die Einnahmen sogenannten Verteilungsklassen zugewiesen, bei denen Programmunterlagen vorhanden sind.

Konkret werden die Gelder folgenden Verteilungsklassen zugewiesen:

  • 1A (Radio-Sendungen der SRG, ohne Werbung)
  • 2A (Radio-Sendungen der Privatsender, ohne Werbung)
  • 1C (TV-Sendungen der SRG, ohne Werbung)
  • 21A (Tonträger für den Handel, inkl. Online-Verkäufen)
  • 22A (Tonbildträger für den Handel, inkl. Online-Verkäufen)

Im Rahmen der Verhandlungen für Leerträgertarife wurden verschiedene Studien und Umfragen erstellt, die das private Kopierverhalten der Nutzer erfassen. Diese Informationen hatten und haben Einfluss sowohl auf die Ausgestaltung des Tarifs als auch auf die Regeln der Verteilung.

Bei den neu in Kraft getretenen Tarifen GT 4e (Speicher in Mobiltelefonen) und GT 4f (Speicher in Tablets) wird die Vergütung abhängig von der Speicherkapazität der Geräte berechnet. Beim Inkasso für diese Tarife kann nicht nach Audio und Video unterschieden werden, da die in den Geräten enthaltenen Speicher sowohl für die Speicherung von Audiowerken als auch von audiovisuellen Werken verwendet werden können. Bei den Tarifen GT 4 und GT 4d ist diese Unterscheidung hingegen möglich.

Bevor die Einnahmen aus den neuen Tarifen für Mobiltelefone und Tablets verteilt werden können, ist eine Ergänzung des Verteilungsreglements der SUISA nötig. Die Reglementsänderung wurde vom Vorstand der SUISA genehmigt und befindet sich im Genehmigungsverfahren bei der Aufsichtsbehörde, dem Institut für Geistiges Eigentum. Im Moment gilt es, dessen Entscheid abzuwarten.

Vergütungen für Privatkopien: Die Grundlagen

Das Urheberrechtsgesetz (URG) erlaubt das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken im privaten Kreis. Privat heisst nach dem Gesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG), dass die Kopien durch Privatpersonen zur Verwendung «im persönlichen Bereich und im Kreis von Verwandten oder Freunden» hergestellt werden.

Wer also Kopien zum Beispiel von der gekauften CD oder von der Musikdatei aus dem Internet-Downloadshop machen will, kann das im privaten Rahmen ohne Einschränkung tun. Das Gesetz sieht dafür jedoch eine Vergütung auf den Aufnahme- und Speichermedien (CD, DVD, MP3-Player, Mobiltelefone, Tablets) vor, die den Rechteinhabern der kopierten Werke zusteht.

Die Vergütung wird von den Herstellern und Importeuren der Aufnahme- und Speichermedien bezahlt. Es steht den Herstellern und Importeuren frei, den Vergütungsbetrag wie jegliche andere Kosten, die bei der Herstellung der Geräte anfallen, in die Verkaufspreise miteinzurechnen. Die Mehrwertsteuer oder Währungswechselkurse zum Beispiel fallen bei der Kalkulation der Geräteverkaufspreise jedoch weit mehr ins Gewicht als die Vergütungen für Privatkopien.

Die Vergütungspflicht entsteht für den Importeur beim Import in die Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein und für den Hersteller mit der Auslieferung aus seinem Werk oder aus seinen eigenen Lagern.

Als Hersteller gilt, wer Leerträger in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein herstellt und in ihrer handelsüblichen Form dem Handel oder direkt den Konsumenten anbietet. Als Importeur gilt, wer Leerdatenträger aus dem Ausland in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein importiert, unabhängig davon, ob er sie selbst verwendet, dem Handel oder direkt den Konsumenten anbietet. Als Importeur gilt auch ein im Ausland ansässiger Anbieter, der Leerträger im Versandhandel Konsumenten in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein anbietet und die Konsumenten dabei so stellt, als ob diese die Leerträger von einem inländischen Anbieter erwerben.

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